Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen (AVB)

 

1 Geltungsbereich

1.1 Diese AVB gelten für alle, von MEDIC e.U. (kurz: MEDIC) abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen.
1.2 Diese AVB werden vom Vertragspartner (kurz: VP) unter Ausschluss sonstiger Vertragsbestimmungen, welcher Art auch immer, insbesondere solcher in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des VP enthaltenen als verbindlich anerkannt.

1.3 Diese AVB gelten mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung auch für weitere Lieferungen und Leistungen (Folgegeschäfte).

 

2 Bestellungen, Änderungen

2.1 Bestellungen ohne vorheriges schriftliches Angebot von MEDIC gelten erst mit tatsächlicher Lieferung oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch MEDIC als angenommen.

2.2 Bei Vorlage eines schriftlichen Angebotes durch MEDIC bleibt MEDIC mangels anderslautender Angebotsbestimmung 30 Tage an das Angebot gebunden.

2.3 Änderungen bestehender Aufträge bedürfen der schriftlichen Annahme durch MEDIC. Je nach dem Grad der Lieferbereitschaft bzw. Fertigung wird MEDIC vorbehaltlich der Einigung über die Preisänderungen bemüht sein, Änderungswünschen des VP zu entsprechen.

2.4 Mündliche Angebote sind unverbindlich.

 

3 Preise  

3.1 Die im Zeitpunkt des Angebotes, mangels Angebotes aber im Zeitpunkt der Annahme der Bestellung jeweils gültigen MEDIC - Listenpreise sind grundsätzlich verbindlich. Sollte für Lieferungen oder Leistungen kein MEDIC - Listenpreis bestehen, so gelten die von MEDIC üblicherweise für Lieferungen oder Leistungen gleicher oder ähnlicher Art in Rechnung gestellten Preise sonst angemessene Preise.

3.2 MEDIC ist berechtigt Preise bei Veränderungen objektiver Kalkulationsgrundlagen insbesondere bei Veränderungen von Lieferantenpreisen, Lieferkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen, Devisenkursen und dgl. entsprechend den eingetretenen Veränderungen anzupassen.

3.3 Sämtliche Preise beinhalten weder Umsatzsteuer noch sonstige Abgaben, wie z. B. Ausfuhrabgaben, Versandkosten und dgl.

3.4 Schreib- und Rechenfehler bleiben vorbehalten.

 

4 Maß- und Gewichtsangaben

4.1 Sämtliche Maß- und Gewichtsangaben, graphische Darstellungen, Beschreibungen und Erläuterungen durch MEDIC sind annähernd und unverbindlich. Darüber hinaus bleiben Konstruktions-, Verarbeitungs- und Ausführungsänderungen durch MEDIC vorbehalten.

4.2 Eine bestimmte Eigenschaft, Verarbeitung, Ausführung oder Verwendbarkeit gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung durch MEDIC als zugesichert.

 

5 Lieferung und Versand

5.1 Lieferfristen beginnen bei Bestellungen ohne schriftliches MEDIC - Angebot mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch MEDIC, bei Bestellungen auf Grund eines schriftlichen MEDIC - Angebotes mit dem Einlangen der Annahmeerklärung. Sofern technische Einzelheiten zu klären sind, beginnen Lieferfristen frühestens mit dem Tag der Bestätigung über die erfolgte Abstimmung durch MEDIC.

5.2 Lieferfristen und Liefertermine verlängern bzw. erstrecken sich bei Eintritt von Ereignissen, welche die vertragsmäßige Erfüllung durch MEDIC ganz oder teilweise verzögern, jeweils um die von den genannten Ereignissen erfassten Zeiträume. Diesbezügliche Ereignisse sind insbesondere Fälle höherer Gewalt, nicht gehörige Erfüllung von Zulieferverträgen durch Lieferanten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder Einschränkungen, gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Anordnungen, Verbote oder Zwangsmaßnahmen und dgl., sofern MEDIC an deren Eintritt kein grobes Verschulden trifft. Die Beweislast für das Vorliegen groben Verschuldens trägt der VP.

5.3 Der VP kann nach Verstreichen der gemäß den AVB zu berechnenden Lieferfrist nach schriftlicher Setzung einer mindestens einmonatigen Nachfrist den Rücktritt vom betroffenen Teil des Vertrages erklären.

5.4 Die mit der Verpackung, der Versendung und dem Transport ab MEDIC Lager Saalfelden verbundenen Kosten trägt der VP.

5.5 Mit Verlassen des MEDIC Lagers Saalfelden gelten Waren als übergeben und die Gefahr als übergegangen. Leistungen gelten mit deren Beendigung sofern sie teilbar sind, bereits mit Beendigung der Teilleistung als übergeben und übernommen.

5.6 MEDIC ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5.7 MEDIC ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, Waren zu versichern. Allfällige Versicherungsprämien und -spesen trägt der VP.

 

6 Annahmeverzug, Unmöglichkeit

6.1 Der VP ist zur Annahme der vertragsmäßigen Erfüllung verpflichtet. Gerät der VP in Annahmeverzug, ist MEDIC mit schriftlicher Setzung einer mindestens einmonatigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. MEDIC ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn MEDIC aus den in Punkt 5.2 genannten Gründen die vertragsgemäße Erfüllung unmöglich oder unzumutbar gemacht wird.

 

7 Gewährleistung  

7.1 MEDIC leistet Gewähr dafür, dass Waren bei Auslieferung vom Werk oder Lager MEDIC und Leistungen bei Übergabe frei von Material-, Verarbeitungs- und Ausführungsfehlern sind.  

7.2 Der VP hat sämtliche Waren und Leistungen unverzüglich bei Übergabe genau zu untersuchen und das Auftreten eines Mangels MEDIC unverzüglich schriftlich innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der VP diese Untersuchung oder diese Anzeige, gilt der Mangel als genehmigt.

7.3 MEDIC kann sich nach ihrer Wahl befreien 

a) vom Anspruch des VP auf Aufhebung des Vertrages bei wesentlichen und nur durch Austausch behebbaren Mängeln durch Austausch der mangelhaften Ware gegen mangelfreie,

b) vom Anspruch des VP auf angemessene Preisminderung bei wesentlichen wie unwesentlichen aber behebbaren Mängeln entweder durch Austausch der mangelhaften Ware gegen mangelfreie Verbesserung der mangelhaften Ware oder Leistung oder Nachtrag des Fehlenden.

Der VP kann wegen Austausch- Verbesserungs- oder Nachtragsverzuges erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Nachfrist die Aufhebung des Vertrages oder angemessene Preisminderung begehren oder vom Vertrag zurücktreten.

7.4 Sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen sind bei MEDIC oder einer von MEDIC bestimmten Werkstätte zu erfüllen, wohin der VP den mangelhaften Gegenstand auf seine Kosten und Gefahr zu versenden hat.

Der VP trägt auch Kosten und Gefahr des Rücktransportes. Sollte MEDIC ihre Gewährleistungsverpflichtungen auf Wunsch des VP außerhalb der MEDIC - Niederlassung erfüllen, oder ist die Versendung des mangelhaften Gegenstandes unmöglich, trägt der VP sämtliche mit der Mängelbehebung außerhalb der MEDIC - Niederlassung verbundenen Mehrkosten.

7.5 Von MEDIC vorgenommene Austausch-, Verbesserungs- oder Nachtragsmaßnahmen stellen weder ein Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung dar, noch bewirken sie eine Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist.

7.6 Gewährleistungsansprüche sind binnen 12 Monaten, bei elektrischen und elektronischen Geräten binnen 6 Monaten ab Auslieferung der MEDIC - Niederlassung bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen.

7.7 Ausgeschlossen ist jede Gewährleistung für Teile aus Gummi, Glas, Keramik oder Kunststoff sowie bei Ausbesserungen, Reparaturen, Änderungen, Ergänzungen oder Austausch von gelieferten Gegenständen oder Teilen derselben durch Dritte, oder wenn die Lagerung, der Betrieb und die Wartung nicht entsprechend den Herstellerangaben erfolgt.

 

8 Schadenersatz

8.1 Schadenersatzansprüche des VP, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind ausgeschlossen, wenn MEDIC oder jene Person, für deren Handlungen oder Unterlassungen MEDIC haftet, bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schadenersatzansprüche des VP sind der Höhe nach mit der Nettofakturensumme der mit der Schadensverursachung im Zusammenhang stehenden Waren oder Leistungen von MEDIC beschränkt. MEDIC haftet weiters nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere auch Mängelfolgeschäden, sowie immaterielle Schäden, es sei denn bei vorsätzlicher Schadenszufügung.

8.2 Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, beträgt 6 Monate.

8.3 Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Haftungsvoraussetzungen, insbesondere auch das Verschulden, trägt der VP.

 

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Sämtliche Waren werden unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes von MEDIC bis zur gänzlichen Bezahlung geliefert. Bei laufender Rechnung verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von MEDIC, solange der ausgewiesene Saldo nicht durch andere, unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes gelieferte Waren vollständig gesichert ist.

9.2 Der VP hat unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes von MEDIC gelieferte Waren als fremdes Eigentum sachgerecht und pfleglich zu behandeln, zu warten und deutlich als Eigentum von MEDIC zu kennzeichnen.

9.3 Der VP hat mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch MEDIC jede Verfügung über unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes von MEDIC gelieferte Waren, insbesondere deren Verkauf, Veräußerung oder Verpfändung zu unterlassen. Der VP hat das Eigentumsrecht von MEDIC mit sämtlichen gebotenen Mitteln zu wahren und MEDIC insbesondere gerichtliche oder behördliche Sicherstellungen, Beschlagnahmen oder Pfändungen unverzüglich fernmündlich und (fern)schriftlich anzuzeigen.

9.4 MEDIC ist bei Vorliegen wichtiger Gründe berechtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Waren jederzeit in Besitz zu nehmen, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden wäre. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die versuchte oder vollendete pflichtwidrige Verfügung über die im Eigentum von MEDIC stehende Ware, der Eintritt einer Vermögensverschlechterung beim VP, insbesondere die Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über das Vermögendes VP, die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens, die Einleitung exekutiver Maßnahmen gegen den VP sowie der Zahlungsverzug des VP trotz Setzung einer mindestens 8 tägigen Nachfrist.

10 Vertragsstrafe  

Der VP hat im Falle des von ihm zu vertretenden Rücktrittes vom Vertrag oder der von ihm zu vertretenden Auflösung des Vertrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% der Nettofakturensumme an MEDIC zu bezahlen. Die Geltendmachung eines diese Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzes bleibt MEDIC vorbehalten.

 

11. Sicherstellung  

MEDIC ist bei Zahlungsverzug des VP berechtigt aus welchem Rechtsgrund auch immer zu bewirkende Lieferungen Leistungen und Zahlungen bis zur gänzlichen Sicherstellung oder Erfüllung sämtlicher fälliger aus welchem Rechtsgrund auch immer bestehender Verbindlichkeiten des VP zurückzuhalten. Liefer-, Leistungs- und Fälligkeitsfristen werden hierdurch gehemmt, die jeweiligen Termine entsprechend erstreckt.

 

12 Zahlung

12.1 Sämtliche Rechnungen von MEDIC sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum bzw. innerhalb der angeführten Frist ohne Abzug in barem zahlbar. Zahlungen gelten erst mit Einlangen der Kontogutschrift in der Buchhaltung von MEDIC als erfolgt.

12.2 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Des Weiteren werden im Sinne des Mahnverlaufes 5 Euro Mahnzuschlag mit der 2. Zahlungserinnerung, sowie 10 Euro Mahnzuschlag mit der 3. Zahlungserinnerung eingehoben.

12.3 MEDIC ist berechtigt, die Annahme von Wechsel und Schecks welche ausschließlich zahlungshalber erfolgen, abzulehnen.

12.4 MEDIC ist berechtigt, teilbare Lieferungen und Leistungen bereits vor Vollendung des gesamten Auftrages in Rechnung zu stellen.

 

13 Abtretung, Aufrechnung

13.1 Die Abtretung von Ansprüchen des VP gegenüber MEDIC ist ausgeschlossen, dieses Abtretungsverbot wirkt auch gegenüber Dritten.

13.2 Die Aufrechnung von Ansprüchen des VP, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegen Forderungen von MEDIC ist unzulässig

 

14 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Als Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit wird "ab MEDIC e.U. – Lager Saalfelden“ vereinbart (EXW „ex works“ gemäß Incoterms 2000).

14.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit gilt österreichisches Recht und es wird die örtliche Zuständigkeit des für Saalfelden jeweils sachlich zuständigen Gerichtes ausdrücklich vereinbart.

 

15 Sonstiges

15.1 Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AVB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

15.2 Sämtliche Abänderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

15.3 Erklärungen gemäß Punkt 5.3, 7.2, 7.3, und 9.3 dieser AVB sind ausschließlich mittels eingeschriebenen Briefes an MEDIC zu richten.

15.4 Sollte der VP Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 (i.d.F. von 2008) sein, gelten diese AVB nur, soweit ihnen nicht Bestimmungen zwingenden Rechtes entgegenstehen.

 

MEDIC e.U. (MEDIC)

Wiesing 35


A - 5760 Saalfelden 


Österreich


email: info@medic-austria.at

UID: ATU67440726


Firmenbuchnummer: FN 355539b


Firmenbuchgericht: Landesgericht Salzburg

 

Stand: 04.10.2022


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